Unser Logo

Herzlich Willkommen

Willkommen bei JCMS & Associés, Ihrem Experten-Team für umfassende Beratung und zuverlässige Begleitung in der Privatinsolvenz. Wir sind uns bewusst, dass der Weg zur finanziellen Stabilität oft steinig und herausfordernd ist. Doch seien Sie versichert, dass wir an Ihrer Seite stehen, um Sie durch jede Phase dieser Reise zu führen. Mit unserem umfangreichen Netzwerk und unserer herausragenden Expertise bieten wir Ihnen nicht nur juristische Unterstützung, sondern sind auch Ihre verlässlichen Partner vor Ort, die Sie bei jedem Schritt der Privatinsolvenz begleiten.

In 12 Monaten schuldenfrei durch EU-Insolvenz

Kompetente Rechtsberatung durch erfahrene Juristen im Rundumsorglospaket mit Erfolgs- und Geld-zurück-Garantie

Justinian-lawyers
Intenational Lawyers Network

Kompetent – rechtssicher – EU-Insolvenz von erfahrenen Juristen und Insolvenzfachleuten

Die JMCS & Associés ist ein Kollegium aus erfahrenen Juristen, Wirtschafts- und Steuerfachleuten sowie Insolvenzexperten, welche in der gesamten EU sowie in der Schweiz agieren. Unser Kompetenzbereich liegt in der:

  • Durchführung von Privat- und Unternehmensinsolvenzen (EU-Insolvenzen) in Irland, Lettland und Spanien.

  • Beratung und Durchführung von EU-Führerscheinen in Zypern, Irland, Schweden und der Schweiz.

  • Beratung und Gründung von Gesellschaften in Irland, Zypern, Lettland, Spanien, Deutschland und der Schweiz.

  • Beratung zur Steueroptimierung von Unternehmen und Privatpersonen in Irland, Zypern, Lettland, Spanien und der Schweiz.

Mit uns werden Sie innerhalb von 12 Monaten schuldenfrei

Sie haben Schulden und wollen diese loswerden? Mit unserer Unterstützung werden Sie binnen 12 Monaten schuldenfrei. Das EU-Recht bietet dazu mehrere Möglichkeiten, wobei das Insolvenzverfahren in Irland besonders einfach, sicher und kostengünstig ist.

Ihre Restschuldbefreiung, welche in allen anderen EU-Staaten anerkannt wird, erreichen Sie bereits auf den Tag genau 12 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Demgegenüber dauert ein vergleichbares Verfahren zur Schuldenfreiheit in Deutschland drei Mal so lang. Zudem wird in Deutschland in vielen Fällen die Restschuldbefreiung versagt – in Irland ist diese hingegen garantiert.

14000+

Zufriedene Mandanten

2000+

Restschuldbefreiungen

55+

Juristen & Insolvenzexperten

Ja, ich möchte ein kostenloses Beratungsgespräch mit einem Juristen

FAQ´s – Häufig gestellte Fragen

Wenden Sie sich gerne an uns, wenn sie noch Fragen haben  – wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Ein EU-Insolvenzverfahren ermöglicht die Schuldenbereinigung innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, welcher potenziell vorteilhaftere Regelungen als das eigene Heimatland anbietet. Folglich sind Gläubiger nicht länger in der Lage, Forderungen mittels Zwangsvollstreckungen, Kontenpfändungen oder Eintragungen in Bank- und Wirtschaftsdatenbanken zu verfolgen. Als rechtliche Grundlage dient insbesondere die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 betreffend Insolvenzverfahren. Diese wird durch die spezifischen Rechts- und Steuervorgaben des jeweiligen Durchführungs- und Herkunftslandes ergänzt.

In Lettland lässt sich ein Insolvenzverfahren bereits bei einem Schuldenstand von mindestens 5.000 Euro initiieren, während die Mindestgrenze in Irland bei 20.000 Euro angesetzt ist. Beide Länder, Lettland und Irland, setzen keine maximale Schuldenhöhe für die Einleitung eines Verfahrens voraus. In Spanien allerdings ist ein Insolvenzverfahren nur bis zu einer maximalen Schuldenhöhe von 5 Millionen Euro möglich. Unsere Kanzlei bietet Unterstützung für Klienten, deren Verschuldung typischerweise bei ungefähr 70.000 Euro startet und sich bis in den Millionenbereich erstrecken kann.

Ein vorzeitiger Abbruch eines bereits eingeleiteten Insolvenzverfahrens im aktuellen Land zwecks Neubeginn eines EU-Insolvenzverfahrens ist nicht durchführbar. Das laufende Verfahren muss bis zum Abschluss befolgt werden, auch bei drohendem Verlust der Restschuldbefreiung. Allerdings besteht die Möglichkeit, sich gleichzeitig auf ein EU-Insolvenzverfahren vorzubereiten. Dies ermöglicht es Ihnen, direkt nach einer eventuellen Ablehnung der Restschuldbefreiung ohne Zeitverlust mit den Vorbereitungen für das EU-Verfahren zu beginnen.

Ja, es ist möglich, das Insolvenzverfahren auch nach einer versagten Restschuldbefreiung durchzuführen. Es ist jedoch wichtig, bestimmte Fristen einzuhalten, über die wir Sie gerne ausführlich informieren möchten. Wir laden Sie herzlich ein, sich für ein kostenfreies und unverbindliches Erstberatungsgespräch zu registrieren, damit wir Ihnen weitere Informationen geben können.

Ja, eine Abmeldung in Ihrem aktuellen Heimatland ist unbedingt erforderlich, um das Insolvenzverfahren im EU-Land durchzuführen. Diese Abmeldung bedeutet jedoch nicht, dass Sie sich nicht mehr in Ihrem Heimatland aufhalten dürfen. Es ist wichtig, sowohl das Steuerrecht Ihres Heimatlandes als auch das des EU-Landes, in dem die Insolvenz durchgeführt wird, zu beachten. Für eine umfassende Beratung zu diesen Fragen stehen wir Ihnen gerne in einem kostenfreien Erstgespräch zur Verfügung.

Für festangestellte Arbeitnehmer ist eine Weiterführung ihrer beruflichen Tätigkeit im Heimatland während des EU-Insolvenzverfahrens nicht gestattet. Selbstständige, Freelancer oder Unternehmensinhaber hingegen können weiterhin ihrer Arbeit nachgehen und dabei von erheblichen steuerlichen Vorteilen profitieren. Wenn Sie mehr über die Möglichkeiten für Selbstständige erfahren möchten oder individuelle Fragen zu Ihrer Situation haben, laden wir Sie herzlich zu einem kostenfreien Erstberatungsgespräch ein. Unsere Experten stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie umfassend zu beraten.

Die Frage nach der erforderlichen Aufenthaltsdauer in Spanien oder Irland ist eine der häufigsten Anliegen unserer Mandanten. Trotz verbreiteter Informationen im Internet legt die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren keinen spezifischen Zeitraum fest. Das Gesetz verlangt lediglich, dass die notwendige Verwaltungsstruktur mindestens 3–6 Monate vor Einreichung des Insolvenzantrags etabliert sein muss. Die Dauer Ihres Aufenthalts in Lettland oder Irland hängt zudem von Ihrer beruflichen Aktivität ab. Eine direkte Übertragung der Regelungen aus dem Steuerrecht ist dabei nicht möglich, jedoch muss das Steuerrecht in jedem Fall beachtet werden. Bitte hinterlassen Sie uns Ihre Kontaktdaten für ein unverbindliches Erstberatungsgespräch, in dem wir auf Ihre persönliche Situation eingehen und Ihre Fragen klären können.

Die Beachtung der Steuergesetze ist entscheidend, um steuerrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Da sich die Steuervorschriften in den EU-Mitgliedsstaaten unterscheiden, kann auch bei einem Wohnsitz im Ausland eine Steuerpflicht im bisherigen Heimatland bestehen. Es ist notwendig, Ihre individuellen und wirtschaftlichen Umstände genau zu analysieren. Um eine maßgeschneiderte Beratung zu Ihrer spezifischen Situation anzubieten, empfehlen wir ein kostenfreies Erstberatungsgespräch mit einem unserer Experten.

Eine Ablehnung eines Insolvenzantrags ist möglich, wenn gegenüber Gläubigern, insbesondere Behörden, falsche Angaben gemacht wurden. Diese Regelung gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten. Ebenso kann ein Insolvenzantrag abgelehnt werden, wenn unehrliches Verhalten vorliegt.

Eine Insolvenz in einem EU-Land ist nicht möglich, wenn Sie bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ein Insolvenzverfahren durchlaufen oder wenn Ihre Schulden ausschließlich aus Unterhaltsverpflichtungen für Kinder resultieren.

Eine Insolvenz in Irland oder Spanien ist nicht empfehlenswert, wenn Ihre Schulden weniger als 75.000 EUR betragen oder wenn Sie in einem festen, unbefristeten Arbeitsverhältnis außerhalb dieser Länder stehen.

Im Rahmen einer EU-Insolvenz können verschiedene Arten von Schulden bereinigt werden, darunter Steuerschulden, Bürgschaftsverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten aus Wareneinkäufen, Haftung aus Geschäftsführertätigkeiten, Kreditschulden, Mietschulden und Privatschulden. Es ist wichtig zu beachten, dass nicht alle Länder für jede Art von Schulden gleichermaßen geeignet sind. Irland bildet hier eine Ausnahme, da es keine Beschränkungen für die Arten von Schulden gibt, die im Rahmen einer Insolvenz behandelt werden können.

Im Rahmen einer EU-Insolvenz können bestimmte Schuldenarten nicht erlassen werden. Dazu gehören Schulden aus Strafurteilen, wie beispielsweise Schmerzensgeld, sowie Verpflichtungen aus Kindesunterhalt, obwohl in Spanien hierfür teilweise Möglichkeiten bestehen können. Auch Verbindlichkeiten von Kapitalgesellschaften können nicht erlassen werden.

Unser Serviceangebot umfasst die umfassende Vorbereitung und Implementierung der erforderlichen Struktur für Ihre Insolvenz. Wir unterstützen Sie bei allen Schritten, angefangen bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung bis hin zur Anmeldung in Irland, Lettland oder Spanien. Darüber hinaus helfen wir Ihnen bei der Eröffnung eines Bankkontos und der Beantragung einer Kreditkarte. Bei Bedarf unterstützen wir Sie auch bei der Anmeldung oder dem Kauf eines Fahrzeugs. Des Weiteren stehen wir Ihnen bei der Anmeldung Ihres Haustieres sowie bei der Auswahl eines Hausarztes zur Seite und begleiten Sie durch alle weiteren notwendigen Schritte.

Die Einhaltung dieser Struktur ist unerlässlich für eine erfolgreiche EU-Insolvenz. Nur durch die strikte Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen kann das Verfahren reibungslos durchgeführt werden. Bei uns können Sie sich darauf verlassen, dass wir sicherstellen, dass alle erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen von Ihrer Seite erfüllt werden, damit Ihre EU-Insolvenz erfolgreich verläuft.

Es ist grundsätzlich möglich, bei einem Freund oder Familienmitglied in Irland oder Spanien zu wohnen. Dabei ist es wichtig, dass Sie einen Mietvertrag auf Ihren eigenen Namen haben. Es gibt jedoch weitere Aspekte zu beachten, wie beispielsweise die Nichtzulässigkeit des Wohnens in einer Wohngemeinschaft oder die Untervermietung über Plattformen wie Airbnb (TM). Für eine detaillierte Beratung zu Ihren Möglichkeiten empfehlen wir Ihnen, ein kostenfreies Erstberatungsgespräch mit einem unserer Experten in Anspruch zu nehmen.

Ja, gerne besprechen wir die spezifischen Details Ihrer beruflichen Situation, sei es in einem Angestelltenverhältnis, selbstständig oder die Möglichkeit der Gründung einer Kapitalgesellschaft. Wir nehmen uns Zeit, Ihre individuelle Situation zu analysieren und Ihnen maßgeschneiderte Lösungen anzubieten. Für eine ausführliche Beratung steht Ihnen unser kostenfreies Erstgespräch zur Verfügung. Sie können uns Ihre Kontaktdaten übermitteln, damit wir Sie zurückrufen können, oder Sie können direkt über unseren Online-Kalender einen Termin für das Erstgespräch buchen.

Selbstverständlich ist es möglich, eine Firma in Irland, Spanien oder Lettland zu gründen und mit dieser innerhalb der gesamten EU zu arbeiten. Um sicherzustellen, dass wir Ihre spezifischen Anforderungen und Bedürfnisse vollständig verstehen können, bieten wir Ihnen ein ausführliches, kostenfreies Erstberatungsgespräch an. Während dieses Gesprächs werden wir gemeinsam die verschiedenen Aspekte Ihrer Firmengründung und die daraus resultierenden Möglichkeiten eingehend besprechen. Unser Ziel ist es, Ihnen einen maßgeschneiderten Weg vorzuschlagen, der genau Ihren Zielen entspricht.

Nach lettischem Recht besteht keine Möglichkeit für Gläubiger, einen Insolvenzantrag zu stellen. In Irland hingegen haben Gläubiger die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen, was oft ihren Interessen entspricht. Es ist wichtig zu beachten, dass in Deutschland unter bestimmten Umständen ein Insolvenzantrag gegen Sie gestellt werden kann, selbst wenn Sie in Irland, Spanien oder Lettland registriert sind. Wir empfehlen, unser kostenfreies Erstberatungsgespräch mit einem unserer Juristen in Anspruch zu nehmen, um sich ausführlich über diese spezifischen Bedingungen und deren potenzielle Auswirkungen auf Ihr Verfahren zu informieren.

Es ist ratsam und sogar erforderlich, allen Gläubigern, die danach fragen, Ihre neue ausländische Adresse mitzuteilen. Eine transparente Kommunikation mit Ihren Gläubigern ist von Vorteil. Durch Offenheit im Umgang mit Ihren Daten können Sie den Prozess beschleunigen und schneller zu einer Lösung gelangen. Zudem unterstützt diese Transparenz den Nachweis Ihres Center of Main Interests (COMI), was sich wiederum positiv auf das Insolvenzverfahren auswirkt.

Der Vollstreckungsschutz tritt in der Regel unmittelbar nach der Eröffnung Ihres Insolvenzverfahrens in Kraft. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehr gegen Sie ergriffen werden dürfen. Ein gewisser Schutz kann bereits mit Ihrer Abmeldung im Heimatland beginnen, jedoch tritt der umfassende Schutz erst mit der offiziellen Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kraft. Es ist wichtig, die spezifischen Bedingungen und Voraussetzungen des Landes, in dem das Verfahren durchgeführt wird, zu beachten.

Die Kosten für ein Insolvenzverfahren variieren je nach Land. In Lettland fallen beispielsweise für den Insolvenzverwalter etwa 1.000 Euro an, zusätzlich zu Gerichtsgebühren in Höhe von ungefähr 70 Euro. In Irland belaufen sich die Gebühren für den Insolvenzverwalter auf 200 Euro, während die Gerichtskosten etwa 60 Euro betragen. Im Falle Spaniens hingegen werden für das Insolvenzverfahren keine Gerichtsgebühren erhoben.

Die monatlichen Kosten für das Leben im Rahmen einer EU-Insolvenz variieren stark abhängig von Ihrem persönlichen Lebensstil und finanziellen Möglichkeiten. In Lettland, wo die Lebenshaltungskosten im Vergleich zu Städten wie London oder Dublin erheblich niedriger sind, können die Gesamtkosten für eine angemessene Lebensführung bereits ab ca. 500 Euro monatlich beginnen. In Irland wiederum kann außerhalb Dublins ein kostengünstigerer Lebensstandard gefunden werden. In Spanien variieren die Kosten regional erheblich: Während Mallorca als teurer gilt, bietet Andalusien günstigere Lebenshaltungskosten.

Das Urteil über Ihre Restschuldbefreiung wird Ihnen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens vom zuständigen Gericht ausgehändigt. Anschließend kümmern wir uns um die Übersetzung des Urteils in die Sprache Ihres Heimatlandes durch vereidigte Übersetzer. Zusätzlich stellen wir sicher, dass eine Apostille ausgestellt wird, um die internationale Anerkennung des Dokuments zu gewährleisten.

Wenn Sie sich mit dem Thema der EU-Insolvenz näher beschäftigt haben, sind Ihnen möglicherweise zahlreiche Artikel begegnet, die die Anerkennung der Restschuldbefreiung als umstritten darstellen. Früher war die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen tatsächlich nicht immer eindeutig. Mit der Überarbeitung der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren, die im September 2017 in Kraft trat, wurden diese Unklarheiten jedoch beseitigt. Gemäß Artikel 20 dieser Verordnung entfaltet die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem EU-Mitgliedsstaat unmittelbare Wirkung in allen anderen Mitgliedsstaaten, ohne dass zusätzliche Formalitäten erforderlich sind. Dies bedeutet, dass die Effekte des Verfahrens gemäß den Bestimmungen des Landes, in dem das Verfahren eröffnet wurde, von anderen Mitgliedsstaaten nicht angefochten werden dürfen. Somit ist die Anerkennung der Restschuldbefreiung in Ihrem Heimatland gesetzlich verankert, was frühere Diskussionen obsolet macht. Für detaillierte Informationen besuchen Sie bitte unseren umfangreichen Artikel zur europaweiten Anerkennung der Restschuldbefreiung.

Der Abschluss von Vergleichen mit Gläubigern ist nur dann sinnvoll, wenn Sie dadurch einen klaren Vorteil erlangen. Es ist nicht empfehlenswert, einen Vergleich zu akzeptieren, der höhere Zahlungen an Ihre Gläubiger erfordert, als die Kosten eines Insolvenzverfahrens im EU-Ausland betragen würden. Unser Ziel ist es, Ihre finanzielle Situation zu verbessern und eine schnelle sowie kostengünstige Entschuldung zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie dabei, die beste Option für Ihre Situation zu finden und stehen Ihnen beratend zur Seite.

× Wie können wir Ihnen behilflich sein?