Einleitung eines Insolvenzverfahrens in Spanien

Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens in Spanien ist ein komplexer Prozess, der präzise Schritte erfordert. Zunächst muss der Schuldner oder Gläubiger einen Antrag beim zuständigen Handelsgericht einreichen. Der Schuldner muss dabei finanzielle Unterlagen, eine Liste der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie eine Aufstellung der Gläubiger und deren Forderungen vorlegen. Gläubiger müssen Beweise für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beibringen. Das Gericht prüft den Antrag und erlässt bei Annahme einen Eröffnungsbeschluss, wobei ein Insolvenzverwalter ernannt wird. Dieser erstellt einen detaillierten Insolvenzplan, der den Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt wird. Nach der Zustimmung wird der Plan umgesetzt und das Verfahren endet mit der Restschuldbefreiung für den Schuldner, sofern alle Bedingungen erfüllt sind.

Einleitung eines Insolvenzverfahrens in Spanien

Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens in Spanien gestaltet sich als ein komplexer Prozess, der sowohl Schuldner als auch Gläubiger betrifft. Es ist wichtig, dass alle beteiligten Parteien die einzelnen Schritte und relevanten gesetzlichen Rahmenbedingungen verstehen, um den Prozess erfolgreich zu bewältigen. Dieser umfassende Leitfaden bietet daher detaillierte Informationen und verweist auf wichtige Gesetzestexte und Verordnungen.

Überblick über die Insolvenz

In Spanien regelt das Gesetz 22/2003 vom 9. Juli, bekannt als „Ley Concursal“, das Insolvenzverfahren. Dieses Gesetz zielt darauf ab, die finanzielle Sanierung von zahlungsunfähigen Schuldnern zu ermöglichen und gleichzeitig die Rechte der Gläubiger zu schützen. Die wichtigsten Änderungen und Ergänzungen dieses Gesetzes führte das Königliche Gesetzesdekret 1/2020 vom 5. Mai ein.

 

Antragstellung

Schritte für Schuldner

Wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist oder erkennt, dass er in naher Zukunft zahlungsunfähig wird, kann er das Insolvenzverfahren einleiten. Der Schuldner muss den Antrag beim zuständigen Handelsgericht (Juzgado de lo Mercantil) einreichen. Folgende Dokumente sind erforderlich:

  • Finanzunterlagen, einschließlich der letzten Jahresabschlüsse und Zwischenbilanzen.
  • Eine Liste aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten.
  • Eine detaillierte Aufstellung der Gläubiger und ihrer Forderungen.
  • Ein Bericht über laufende Rechtsstreitigkeiten.

Die relevanten Bestimmungen finden sich in den Artikeln 2 bis 5 des Gesetzes 22/2003.

 

Schritte für Gläubiger

Auch die Gläubiger können die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen, wenn der Schuldner seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Der Gläubiger muss Beweise für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorlegen, wie etwa unbezahlte Rechnungen oder gerichtliche Titel. Gemäß Artikel 3 des Gesetzes 22/2003 muss der Antrag des Gläubigers detaillierte Angaben zu den Forderungen und den Nachweisen der Zahlungsunfähigkeit enthalten.

 

Gerichtliche Prüfung und Eröffnung des Verfahrens

Nachdem das Handelsgericht den Antrag erhalten hat, prüft es die vorgelegten Dokumente und entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Bei Annahme des Antrags erlässt das Gericht einen Eröffnungsbeschluss (Auto de Declaración de Concurso) und ernennt einen Insolvenzverwalter (Administrador Concursal). Die Aufgaben des Insolvenzverwalters sind in den Artikeln 27 bis 34 des Gesetzes 22/2003 definiert.

 

Erstellung des Insolvenzplans

Der Insolvenzverwalter erstellt einen detaillierten Insolvenzplan, der die finanziellen Verhältnisse des Schuldners beschreibt und Vorschläge zur Begleichung der Schulden macht. Der Plan muss folgende Elemente enthalten:

  • Eine Liste der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten.
  • Vorschläge zur Restrukturierung oder Liquidation von Vermögenswerten.
  • Zahlungspläne für die Gläubiger.

Dieser Plan wird den Gläubigern zur Prüfung und Stellungnahme vorgelegt. Die gesetzlichen Grundlagen für den Insolvenzplan finden sich in den Artikeln 99 bis 107 des Gesetzes 22/2003.

 

Abstimmung und Umsetzung des Plans

Die Gläubigerversammlung (Junta de Acreedores) stimmt über den Insolvenzplan ab. Damit der Plan angenommen wird, muss ihn eine Mehrheit der Gläubiger, die mindestens 50% der Forderungen repräsentieren, genehmigen. Bei Zustimmung bestätigt und setzt das Gericht den Plan um. Artikel 115 bis 123 des Gesetzes 22/2003 regeln das Verfahren der Abstimmung und Umsetzung des Insolvenzplans.

 

Beendigung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren endet, wenn alle im Plan festgelegten Zahlungen geleistet wurden oder die Vermögenswerte vollständig verteilt sind. Der Schuldner erhält anschließend die Restschuldbefreiung (Beneficio de Exoneración del Pasivo Insatisfecho), sofern alle Bedingungen erfüllt sind. Die abschließenden Bestimmungen finden sich in den Artikeln 133 bis 138 des Gesetzes 22/2003.

 

Wichtige Hinweise für Schuldner und Gläubiger
  • Transparenz: Eine transparente Kommunikation und vollständige Offenlegung der finanziellen Situation sind entscheidend für den Erfolg des Verfahrens. Artikel 42 des Gesetzes 22/2003 betont die Bedeutung der Transparenz.
  • Fristen: Sowohl Schuldner als auch Gläubiger müssen alle gesetzten Fristen einhalten, um Verzögerungen oder zusätzliche Kosten zu vermeiden. Artikel 14 des Gesetzes 22/2003 beschreibt die wichtigen Fristen im Insolvenzverfahren.
  • Rechtsberatung: Die Hinzuziehung eines spezialisierten Anwalts für Insolvenzrecht wird dringend empfohlen, um die eigenen Interessen bestmöglich zu vertreten.
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Stand 06 / 2024

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