Forderung trotz Restschuldbefreiung: Welche Schulden bleiben bestehen?

Nicht alle Schulden erlöschen durch die Restschuldbefreiung. Unterhaltsansprüche, Forderungen aus vorsätzlich begangenen Straftaten und Geldstrafen bleiben nach § 302 InsO bestehen. Dies gilt auch bei EU-Insolvenzverfahren mit 12-Monats-Restschuldbefreiung. JCMS & Associés klärt umfassend über Ausnahmen auf und berät zu allen Aspekten internationaler Insolvenzverfahren – diskret, rechtssicher und mit kostenfreier Erstberatung.

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Inhalt

Das Wichtigste im Überblick

  • Nicht alle Forderungen werden durch die Restschuldbefreiung erlassen – bestimmte Verbindlichkeiten bleiben dauerhaft bestehen
  • Unterhaltsansprüche, vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen und Geldstrafen gehören zu den wichtigsten Ausnahmen
  • Auch bei EU-Insolvenzverfahren mit 12-Monats-Restschuldbefreiung gelten diese Einschränkungen

Der Schock nach der Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung markiert das ersehnte Ende eines Insolvenzverfahrens. Nach drei Jahren Wohlverhaltensphase in der deutschen Privatinsolvenz oder zwölf Monaten bei einem EU-Verfahren erhalten Schuldner endlich die lang ersehnte Schuldenfreiheit. Doch dann die böse Überraschung: Ein Gläubiger meldet sich erneut und fordert Zahlung – trotz erteilter Restschuldbefreiung.

Viele Betroffene sind in dieser Situation verunsichert und fragen sich: Ist das überhaupt rechtens? Wurde die Restschuldbefreiung korrekt erteilt? Muss ich diese Forderung tatsächlich noch begleichen? Die Antwort lautet häufig: Ja, denn nicht alle Verbindlichkeiten werden durch die Restschuldbefreiung erlassen.

Dieser umfassende Artikel erklärt, welche Forderungen trotz Restschuldbefreiung bestehen bleiben, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Ausnahmen beruhen, wie Betroffene mit solchen Situationen umgehen sollten und welche Besonderheiten bei internationalen Privatinsolvenzverfahren zu beachten sind.

Rechtliche Grundlagen: Was bedeutet Restschuldbefreiung?

Der Grundsatz: Umfassende Schuldenfreiheit

Die Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. der Insolvenzordnung (InsO) bewirkt grundsätzlich, dass der Schuldner von allen im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit wird. Dies bedeutet: Alle Forderungen, die im Insolvenzverfahren angemeldet wurden oder hätten angemeldet werden können, erlöschen mit Erteilung der Restschuldbefreiung.

Die Gläubiger verlieren ihr Recht, die Erfüllung dieser Forderungen zu verlangen. Gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht mehr zulässig. Der Schuldner kann einen sauberen wirtschaftlichen Neuanfang nehmen – so die Theorie.

Die Ausnahmen: Nicht erfasste Verbindlichkeiten

Das Gesetz sieht jedoch ausdrücklich Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. § 302 InsO listet abschließend auf, welche Verbindlichkeiten von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden. Diese Forderungen bleiben auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung bestehen und können vom Gläubiger weiterhin geltend gemacht werden.

Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass bestimmte besonders schutzwürdige Forderungen oder Verbindlichkeiten, die auf verwerflichem Verhalten des Schuldners beruhen, nicht durch die Restschuldbefreiung beseitigt werden können.

SCHUFA-Löschung: EU-Insolvenz vs. deutsches Verfahren

Ein oft übersehener, aber existenzieller Unterschied zwischen EU-Insolvenzverfahren und dem deutschen Regelverfahren liegt im Zeitpunkt der SCHUFA-Löschung.

EU-Insolvenzverfahren: Sofortige Löschung

Im Rahmen eines EU-Insolvenzverfahrens gilt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung. Nach Einreichung der übersetzten und beglaubigten Apostille des ausländischen Gerichts in Deutschland müssen die SCHUFA-Einträge unverzüglich gelöscht werden. Eine zusätzliche Speicherfrist ist nicht zulässig.

Ablauf:

  • Restschuldbefreiung im EU-Land (z.B. nach 12 Monaten in Irland)
  • Übersetzung und Beglaubigung der gerichtlichen Bescheinigung
  • Einreichung in Deutschland
  • Sofortige Löschung der SCHUFA-Einträge

Deutsches Insolvenzverfahren: Jahrelange Wartezeit

Im deutschen Verfahren sieht die Situation grundlegend anders aus: Nach Erteilung der Restschuldbefreiung (nach 3 Jahren) bleiben SCHUFA-Einträge gesetzlich noch weitere zwei Jahre gespeichert. Aufgrund aktueller Überlastung der Auskunfteien verlängert sich diese Frist faktisch oft auf bis zu drei Jahre.

Ablauf:

  • Restschuldbefreiung nach 3 Jahren
  • Gesetzliche Speicherfrist: zusätzliche 2 Jahre
  • Faktische Verzögerungen: oft bis zu 3 Jahre
  • Realistische Gesamtdauer: 5-6 Jahre

Der entscheidende Unterschied

EU-Verfahren:

  • Verfahrensdauer: 1 Jahr
  • SCHUFA-Löschung: sofort nach Anerkennung
  • Neustart möglich: nach ca. 1-1,5 Jahren

Deutsches Verfahren:

  • Verfahrensdauer: 3 Jahre
  • SCHUFA-Löschung: 2-3 Jahre später
  • Neustart möglich: nach ca. 5-6 Jahren

Während Betroffene im deutschen Verfahren auch nach Restschuldbefreiung noch jahrelang mit negativen SCHUFA-Einträgen leben müssen, ermöglicht das EU-Verfahren einen nahtlosen Übergang in die schuldenfreie Zukunft.

Welche Forderungen trotz Restschuldbefreiung bestehen bleiben

1. Unterhaltsansprüche (§ 302 Nr. 1 InsO)

Gesetzlich geschuldete Unterhaltsansprüche werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Dies betrifft sowohl Kindesunterhalt als auch Ehegattenunterhalt, unabhängig davon, ob die Ansprüche bereits rechtskräftig festgestellt wurden oder nicht.

Hintergrund: Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass unterhaltsberechtigte Personen, insbesondere Kinder, nicht durch die Insolvenz des Unterhaltspflichtigen dauerhaft geschädigt werden. Die Unterhaltspflicht ist eine grundlegende familiäre Verpflichtung, die Vorrang vor den Interessen anderer Gläubiger hat.

Praktische Konsequenz: Rückständiger Kindes- oder Ehegattenunterhalt bleibt auch nach der Restschuldbefreiung vollständig bestehen. Betroffene müssen diese Forderungen aus ihrem zukünftigen Einkommen begleichen.

Besonderheit: Dies gilt auch für Unterhaltsrückstände, die während des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Selbst wenn der Unterhaltspflichtige während der Wohlverhaltensphase nur über das Existenzminimum verfügte und keine Unterhaltszahlungen leisten konnte, bleiben diese Ansprüche bestehen.

2. Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (§ 302 Nr. 1 InsO)

Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Dies betrifft insbesondere Schadensersatzansprüche aus Körperverletzungen, Betrug, Diebstahl oder anderen vorsätzlichen Straftaten.

Hintergrund: Wer anderen Menschen vorsätzlich Schaden zufügt, soll sich nicht durch eine Insolvenz der Verantwortung für sein Handeln entziehen können. Die Geschädigten sollen nicht leer ausgehen, nur weil der Schädiger zahlungsunfähig ist.

Abgrenzung zur Fahrlässigkeit: Entscheidend ist das Merkmal “vorsätzlich”. Forderungen, die auf fahrlässigem Verhalten beruhen (etwa ein Verkehrsunfall durch Unaufmerksamkeit), werden hingegen von der Restschuldbefreiung erfasst und erlöschen.

Praktische Bedeutung: In der Praxis betrifft dies häufig Forderungen von Gewaltopfern, Betrugsgeschädigten oder Personen, denen durch bewusst falsches Verhalten des Schuldners ein Schaden entstanden ist.

Beweislast: Der Gläubiger muss den Vorsatz im Zweifel nachweisen. Kann er dies nicht, wird die Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst.

3. Geldstrafen, Geldbußen und Ordnungsgelder (§ 302 Nr. 1 InsO)

Geldstrafen aus strafrechtlichen Verurteilungen, Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz und gerichtliche Ordnungsgelder werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.

Hintergrund: Diese Sanktionen dienen der Bestrafung rechtswidrigen Verhaltens und sollen den Schuldner persönlich treffen. Eine Befreiung würde den Strafzweck unterlaufen.

Praktische Bedeutung: Auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung können die zuständigen Behörden weiterhin die Zahlung von Geldstrafen und Geldbußen verlangen. Im Fall der Nichtzahlung droht Ersatzfreiheitsstrafe.

Abgrenzung: Nicht betroffen sind zivilrechtliche Schadensersatzforderungen, die als Folge der Straftat entstanden sind – diese werden grundsätzlich erfasst, es sei denn, die Voraussetzungen des § 302 Nr. 1 InsO (vorsätzliche unerlaubte Handlung) liegen vor.

4. Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§ 302 Nr. 1 InsO)

Steuerforderungen, die durch vorsätzliche Steuerstraftaten (Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung) oder vorsätzliche Steuerordnungswidrigkeiten entstanden sind, werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.

Abgrenzung: Normale Steuerschulden, etwa aus versehentlich falschen Steuererklärungen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten, werden hingegen von der Restschuldbefreiung erfasst.

Praktische Bedeutung: Diese Regelung betrifft vor allem Unternehmer und Selbstständige, die Steuern hinterzogen haben. Die daraus resultierenden Steuernachforderungen bleiben auch nach der Insolvenz bestehen.

5. Zinsansprüche der Insolvenzgläubiger

Zinsen auf Insolvenzforderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, unterfallen nicht der Restschuldbefreiung (§ 301 Abs. 1 InsO) und können nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden.

Hintergrund: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden Zinsansprüche “eingefroren”. Neue Zinsen fallen nicht mehr in die Insolvenzmasse. Allerdings werden sie auch nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.

Praktische Bedeutung: Diese Regelung hat in der Praxis jedoch geringe Bedeutung, da Gläubiger nach Erteilung der Restschuldbefreiung typischerweise auf die Geltendmachung dieser Zinsen verzichten, weil der Aufwand in keinem Verhältnis zum Ertrag steht.

6. Verbindlichkeiten aus Bürgschaften

Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Darlehen zugunsten von Angehörigen werden grundsätzlich von der Restschuldbefreiung erfasst. Lediglich im Falle eines vorsätzlichen, sittenwidrigen Verhaltens kann ausnahmsweise ein Schadensersatzanspruch entstehen, der unter § 302 Nr. 1 InsO fällt.

Beispiel: Ein Vater lässt seine Tochter für seine Schulden bürgen, obwohl er weiß, dass er diese nicht zurückzahlen kann. Nach seiner Insolvenz verklagt die Bank die Tochter als Bürgin. Nur wenn der Vater vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt hat, könnte ein gesonderter Schadensersatzanspruch der Tochter gegen den Vater entstehen, der nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird.

7. Nicht angemeldete Forderungen

Nicht angemeldete Forderungen werden grundsätzlich von der Restschuldbefreiung erfasst. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Forderung Inhalt einer vorsätzlich unerlaubten Handlung ist (§ 302 Nr. 1 InsO) und die Tatsachen hierzu vom Gläubiger angemeldet werden.

Hintergrund: Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass alle Gläubiger gleichbehandelt werden. Auch versehentlich nicht angemeldete Forderungen sollen von der Befreiungswirkung erfasst werden.

Praktische Bedeutung: Der Gläubiger müsste nachweisen, dass die Forderung auf vorsätzlichem, deliktischem Verhalten beruht und er keine Kenntnis vom Insolvenzverfahren hatte.

Typische Situationen: Wann Betroffene mit Forderungen trotz Restschuldbefreiung konfrontiert werden

Situation 1: Rückständiger Kindesunterhalt

Ein Vater durchläuft ein Insolvenzverfahren und erhält nach drei Jahren die Restschuldbefreiung. Während der Wohlverhaltensphase konnte er aufgrund seines geringen Einkommens keinen Kindesunterhalt zahlen. Nach Abschluss der Insolvenz fordert die Kindesmutter die Nachzahlung von 18.000 Euro Unterhaltsrückständen.

Rechtslage: Die Forderung bleibt vollständig bestehen. Der Vater muss die Unterhaltsrückstände aus seinem zukünftigen Einkommen begleichen.

Situation 2: Schadensersatz nach Körperverletzung

Ein Schuldner hatte vor Jahren in betrunkenem Zustand einen Menschen verletzt. Das Opfer erhielt ein rechtskräftiges Schmerzensgeldurteil über 25.000 Euro. Nach Abschluss der Privatinsolvenz fordert das Opfer die Zahlung.

Rechtslage: Entscheidend ist, ob die Körperverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Bei Vorsatz bleibt die Forderung bestehen. Bei Fahrlässigkeit (z.B. durch Trunkenheit eingeschränkte Steuerungsfähigkeit) kann die Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst sein – dies muss im Einzelfall rechtlich geprüft werden.

Situation 3: Geldstrafe aus Steuerhinterziehung

Ein Selbstständiger hatte über mehrere Jahre Einnahmen nicht versteuert und wurde zu einer Geldstrafe von 30.000 Euro verurteilt. Nach seiner Privatinsolvenz fordert die Staatsanwaltschaft die Zahlung.

Rechtslage: Die Geldstrafe bleibt bestehen und muss gezahlt werden. Anderenfalls droht Ersatzfreiheitsstrafe.

Situation 4: Nicht angemeldete Forderung eines Bekannten

Ein Schuldner hatte einem Freund 10.000 Euro geliehen, diese Verbindlichkeit aber nicht im Insolvenzverfahren angegeben. Nach der Restschuldbefreiung fordert der Freund die Rückzahlung.

Rechtslage: Die Forderung wird grundsätzlich von der Restschuldbefreiung erfasst, auch wenn sie nicht angemeldet wurde. Eine Ausnahme besteht nur bei vorsätzlicher, deliktischer Schädigung des Gläubigers.

Wie Betroffene sich verhalten sollten

Schritt 1: Rechtliche Prüfung der Forderung

Wenn Sie nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit einer Forderung konfrontiert werden, prüfen Sie zunächst:

  • Gehört die Forderung zu den Ausnahmen nach § 302 InsO?
  • Wurde die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet?
  • Ist die Forderung verjährt?
  • Liegt ein rechtskräftiger Titel vor?

Schritt 2: Dokumentation prüfen

Kontrollieren Sie Ihre Insolvenzunterlagen:

  • Steht der Gläubiger in der Gläubigerliste?
  • Wurde die Restschuldbefreiung tatsächlich erteilt?
  • Gibt es Versagungsgründe, die Sie übersehen haben?

Schritt 3: Schriftliche Stellungnahme einholen

Fordern Sie vom Gläubiger eine schriftliche Begründung, warum die Forderung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst sein soll. Lassen Sie sich auf die konkrete Rechtsgrundlage verweisen.

Schritt 4: Rechtliche Beratung suchen

Bei komplexen Fällen oder hohen Forderungsbeträgen ist professionelle rechtliche Beratung unerlässlich. Ein auf Insolvenzrecht spezialisierter Anwalt kann:

  • Die Rechtmäßigkeit der Forderung prüfen
  • Verjährungseinreden geltend machen
  • Ratenzahlungsvereinbarungen aushandeln
  • Gegebenenfalls eine Feststellungsklage erheben

Schritt 5: Nicht ignorieren

Auch wenn eine Forderung unberechtigt erscheint: Ignorieren Sie sie nicht. Reagieren Sie zeitnah und lassen Sie gegebenenfalls durch einen Anwalt widersprechen. Andernfalls riskieren Sie vollstreckbare Titel.

Besonderheiten bei EU-Insolvenzverfahren

Auch bei beschleunigten EU-Insolvenzverfahren, etwa dem irischen 12-Monats-Verfahren, gelten grundsätzlich ähnliche Ausnahmen von der Restschuldbefreiung. Die EU-Insolvenzverordnung sieht vor, dass die Wirkungen der Restschuldbefreiung nach dem Recht des Eröffnungsstaates gelten. Die Ausnahmen können daher je nach Land voneinander abweichen und werden innerhalb der EU grundsätzlich gegenseitig anerkannt.

Irisches Recht: Ähnliche Ausnahmen

Auch das irische Insolvenzrecht kennt Ausnahmen von der Restschuldbefreiung, insbesondere für:

  • Unterhaltsansprüche
  • Schadensersatz aus vorsätzlich begangenen Straftaten
  • Geldstrafen und Geldbußen
  • Studienkredit-Verbindlichkeiten (in bestimmten Fällen)
  • Forderungen aus Betrug oder arglistigem Verhalten

Anerkennung in Deutschland

Die in Irland erteilte Restschuldbefreiung wird in Deutschland automatisch anerkannt – einschließlich der dort geltenden Ausnahmen. Das bedeutet: Auch nach einem irischen Insolvenzverfahren können deutsche Gläubiger Forderungen geltend machen, die nach irischem Recht nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden.

Koordination mit deutschem Recht

Die Restschuldbefreiung und ihre Ausnahmen werden nach dem Recht des Eröffnungsstaats bemessen und grundsätzlich auch in anderen EU-Staaten anerkannt. Hier gilt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung: Die irische Restschuldbefreiung wirkt auch in Deutschland mit allen ihren Ausnahmen.

Praktische Tipps zur Vermeidung späterer Probleme

Tipp 1: Vollständige Gläubigerliste erstellen

Erfassen Sie bereits bei Antragstellung alle bekannten Verbindlichkeiten vollständig und wahrheitsgemäß. Auch kleine Forderungen oder vermeintlich verjährte Ansprüche gehören in die Liste.

Tipp 2: Unterhaltspflichten frühzeitig klären

Wenn Sie unterhaltspflichtig sind, klären Sie frühzeitig mit dem Unterhaltsberechtigten oder dem Jugendamt, wie während und nach der Insolvenz verfahren werden soll. Möglicherweise können Rückstände gestundet oder reduziert werden.

Tipp 3: Dokumentation aufbewahren

Bewahren Sie alle Unterlagen zum Insolvenzverfahren mindestens zehn Jahre auf:

  • Eröffnungsbeschluss
  • Restschuldbefreiungsbeschluss
  • Gläubigerliste
  • Korrespondenz mit dem Treuhänder
  • Nachweise über Zahlungen

Tipp 4: Verjährung beachten

Die regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB), längere Fristen gelten unter anderem für Unterhaltsansprüche und bestimmte öffentliche Forderungen. Nach Ablauf der Verjährung können Sie die Zahlung verweigern.

Tipp 5: Ratenzahlung vereinbaren

Bei bestehenden Forderungen trotz Restschuldbefreiung empfiehlt sich die Verhandlung einer Ratenzahlungsvereinbarung, sofern der Gläubiger dazu bereit ist. Dies ist vor allem bei zivilrechtlichen Rückständen möglich; bei Geldstrafen oder Unterhalt kann die Zahlungsmodalität behördlich vorgegeben sein.

Checkliste: Forderung nach Restschuldbefreiung

  • Restschuldbefreiungsbeschluss vorliegen?
  • Forderung in ursprünglicher Gläubigerliste enthalten?
  • Gehört Forderung zu gesetzlichen Ausnahmen (§ 302 InsO)?
  • Unterhaltsanspruch? → Bleibt bestehen
  • Vorsätzliche unerlaubte Handlung? → Bleibt bestehen
  • Geldstrafe/Geldbußen? → Bleiben bestehen
  • Normale Geschäftsschulden? → In der Regel erloschen
  • Forderung verjährt?
  • Schriftliche Begründung vom Gläubiger eingefordert?
  • Rechtliche Beratung eingeholt?

Restschuldbefreiung bedeutet nicht absolute Schuldenfreiheit

Die Restschuldbefreiung ist ein wichtiges Instrument für einen wirtschaftlichen Neuanfang, bedeutet aber nicht automatisch vollständige Schuldenfreiheit. Bestimmte Verbindlichkeiten bleiben auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bestehen – und das ist vom Gesetzgeber bewusst so gewollt.

Besonders Unterhaltsansprüche, Forderungen aus vorsätzlich begangenen Straftaten und Geldstrafen werden von der Befreiungswirkung nicht erfasst. Betroffene sollten sich dieser Ausnahmen bewusst sein und bereits bei Antragstellung realistisch einschätzen, welche Verbindlichkeiten auch nach der Insolvenz noch bestehen werden.

Wer nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit Forderungen konfrontiert wird, sollte nicht in Panik verfallen, sondern systematisch prüfen, ob die Forderung tatsächlich bestehen bleibt. In vielen Fällen versuchen Gläubiger auch, Forderungen geltend zu machen, die längst erloschen sind. Professionelle rechtliche Beratung hilft, berechtigte von unberechtigten Ansprüchen zu unterscheiden.

Für Schuldner, die Wert auf eine besonders schnelle Entschuldung legen, bieten EU-Insolvenzverfahren wie das irische 12-Monats-Verfahren eine attraktive Alternative. Auch hier gelten jedoch ähnliche Ausnahmen von der Restschuldbefreiung. JCMS & Associés berät Sie umfassend zu allen Aspekten internationaler Insolvenzverfahren und klärt Sie transparent über bestehende Verbindlichkeiten auf.

JCMS & Associés ist eine auf internationales Insolvenzrecht spezialisierte Kanzlei mit jahrelanger grenzüberschreitender Beratungserfahrung. Wir beraten umfassend zu allen Aspekten der Restschuldbefreiung – sowohl im deutschen Verfahren als auch bei beschleunigten EU-Insolvenzverfahren. Unsere kostenfreie Erstberatung für Insolvenzverfahren klärt transparent über Ihre Rechte und Pflichten auf.

Häufig gestellte Fragen

Grundsätzlich nein – mit Ausnahme der in § 302 InsO genannten Verbindlichkeiten. Normale Geschäftsschulden, Ratenkredite, Kontoüberziehungen und ähnliche Forderungen erlöschen mit der Restschuldbefreiung. Nur bestimmte gesetzlich definierte Ausnahmen bleiben bestehen.

Ja, Unterhaltsansprüche werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Dies gilt sowohl für Kindesunterhalt als auch für Ehegattenunterhalt. Rückstände bleiben vollständig bestehen und müssen aus zukünftigem Einkommen beglichen werden.

Nicht angemeldete Forderungen werden grundsätzlich von der Restschuldbefreiung erfasst. Eine Ausnahme besteht nur bei Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen gemäß § 302 Nr. 1 InsO, wenn die relevanten Tatsachen zur Tabelle angemeldet wurden.

Normale Steuerschulden werden grundsätzlich von der Restschuldbefreiung erfasst. Ausnahme: Steuerschulden aus vorsätzlichen Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten bleiben bestehen.

Ja, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Forderung zu Unrecht geltend gemacht wird, können Sie widersprechen und im Zweifel Feststellungsklage erheben. Wichtig ist, nicht zu lange zu warten und rechtliche Beratung einzuholen.

Ja, auch bei EU-Insolvenzverfahren wie dem irischen 12-Monats-Verfahren gibt es ähnliche Ausnahmen von der Restschuldbefreiung. Die konkreten Regelungen richten sich nach dem Recht des Landes, in dem das Verfahren durchgeführt wurde.

Die Verhandlung einer Ratenzahlungsvereinbarung empfiehlt sich, sofern der Gläubiger dazu bereit ist. Dies ist vor allem bei zivilrechtlichen Rückständen möglich; bei Geldstrafen oder Unterhalt kann die Zahlungsmodalität behördlich vorgegeben sein. Bei Unterhaltsrückständen kann das Jugendamt vermitteln.

Nein, nur Schadensersatzansprüche aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen bleiben bestehen. Schadensersatz aus fahrlässigem Verhalten wird hingegen von der Restschuldbefreiung erfasst und erlischt.

Nicht die Restschuldbefreiung selbst, aber ein Gläubiger kann geltend machen, dass seine Forderung zu den gesetzlichen Ausnahmen gehört und daher nicht erloschen ist. Dies muss er gegebenenfalls vor Gericht durchsetzen.

Die regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB), längere Fristen gelten unter anderem für Unterhaltsansprüche und bestimmte öffentliche Forderungen. Nach Eintritt der Verjährung können Sie die Zahlung verweigern.

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